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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Pristina (Schweiz)

§ 1 Gegenseitige Vertretung im Verfahren derGegenseitige Vertretung

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Pristina bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültiger Visa.

(2) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Pristina.