Bergbau-Abfall-Verordnung · Bergbau-Abfall-Verordnung
§ 3 Bergbau-Abfall-VerordnungPersönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte; ist jedoch die Durchführung der Tätigkeit einem/einer Fremdunternehmer/-in (§ 1 Z 21 MinroG) übertragen, dann an diesen/diese.