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Informationsaustausch in Steuersachen (V · Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)

§ 3 Informationsaustausch in Steuersachen (VUnter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

a) in Österreich

i. die Einkommensteuer;

ii. die Körperschaftsteuer;

b) in Gibraltar

die Einkommensteuer Gibraltars.

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.