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Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensor · Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

§ 0 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensor

In KraftAmtlicher Text

Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins

StF: BGBl. III Nr. 53/2008 (NR: GP XXIII RV 265 VV S. 41. BR: AB 7822 S. 751. )

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins, haben gemäß Artikel 22.2. der am 10. Juli 1964 zu Wien beschlossenen Satzung des Weltpostvereins in dieser Allgemeinen Verfahrensordnung im gegenseitigen Einvernehmen und vorbehaltlich des Artikels 25.4. der Satzung die nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung der Satzung und zur Arbeitsweise des Vereins beschlossen:

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Kapitel

I Arbeitsweise der Organe des Vereins

17

Artikel

101 Organisation und Zusammentreten der Kongresse und außerordentlichen Kongresse

17

Artikel

102 Zusammensetzung, Arbeitsweise und Tagungen des Verwaltungsrates

18

Artikel

103 Information über die Tätigkeit des Verwaltungsrates

24

Artikel

104 Zusammensetzung, Arbeitsweise und Tagungen des Rates für Postbetrieb

24

Artikel

105 Information über die Tätigkeit des Rates für Postbetrieb

29

Artikel

106 Zusammensetzung, Arbeitsweise und Sitzungen des Konsultativkomitees

29

Artikel

107 Information über die Tätigkeit des Konsultativkomitees

32

Artikel

108 Geschäftsordnung des Kongresses

33

Artikel

109 Arbeitssprachen des Internationalen Büros

33

Artikel

110 Sprachen für Dokumentation, Beratungen und dienstlichen Schriftwechsel

33

Kapitel

II Internationales Büro

35

Artikel

111 Wahl des Generaldirektors und des Vize-Generaldirektors des Internationalen Büros

35

Artikel

112 Aufgaben des Generaldirektors

36

Artikel

113 Aufgaben des Vize-Generaldirektors

38

Artikel

114 Sekretariat der Organe des Vereins

38

Artikel

115 Verzeichnis der Mitgliedsländer

39

Artikel

116 Auskünfte. Gutachten. Anträge auf Auslegung und Änderung der Vertragswerke. Umfragen. Vermittlung bei der Begleichung der Rechnungen

39

Artikel

117 Technische Zusammenarbeit

39

Artikel

118 Lieferung von Drucksorten durch das Internationale Büro

39

Artikel

119 Vertragswerke der Engeren Vereine.

40

Artikel

120 Zeitschrift des Vereins

40

Artikel

121 Zweijahresbericht über die Tätigkeit des Vereins

40

Kapitel

III Verfahren zur Einbringung und Prüfung von Vorschlägen

40

Artikel

122 Verfahren zur Einbringung von Kongressvorschlägen

40

Artikel

123 Verfahren zur Vorlage der Vorschläge zur Neufassung der Ausführungsbestimmungen auf Grund der vom Kongress gefassten Beschlüsse beim Rat für Postbetrieb

42

Artikel

124 Einbringung von Vorschlägen in der Zeit zwischen zwei Kongressen

42

Artikel

125 Prüfung von Vorschlägen in der Zeit zwischen zwei Kongressen

43

Artikel

126 Bekanntgabe der in der Zeit zwischen zwei Kongressen gefassten Beschlüsse

43

Artikel

127 Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen und anderer in der Zeit zwischen zwei Kongressen gefasster Beschlüsse

44

Kapitel

IV Finanzen

44

Artikel

128 Festsetzung und Deckung der Ausgaben des Vereins

44

Artikel

129 Automatische Sanktionen

46

Artikel

130 Beitragsklassen

46

Artikel

131 Bezahlung der Lieferungen des Internationalen Büros

48

Kapitel

V Schiedsgerichtsbarkeit

48

Artikel

132 Schiedsverfahren

48

Kapitel

VI Schlussbestimmungen

49

Artikel

133 Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zur Allgemeinen Verfahrensordnung

49

Artikel

134 Vorschläge zu den Übereinkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen

49

Artikel

135 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Allgemeinen Verfahrensordnung

49

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

(Anm.: wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Vertragswerkes: Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004) wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden diese Staatsverträge 1 dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem diesem nachgeordneten Postbüro und in der Österreichischen Post AG, Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1010 Wien, aufliegen.