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Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensor · Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

§ 105 Weltpostverein – Allgemeine VerfahrensorInformation über die Tätigkeit des Rates für Postbetrieb

Artikel 105

In KraftAmtlicher Text

1. Nach jeder Tagung informiert der Rat für Postbetrieb die Mitgliedsländer des Vereins, die Engeren Vereine und die Mitglieder des Konsultativkomitees über seine Arbeit, insbesondere durch Übermittlung eines Tagungsprotokolls sowie seiner Resolutionen und Beschlüsse.

2. Der Rat für Postbetrieb erstellt für den Verwaltungsrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.

3. Der Rat für Postbetrieb erstellt für den Kongress einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und übersendet diesen den Postverwaltungen der Mitgliedsländer des Vereins und den Mitgliedern des Konsultativkomitees mindestens zwei Monate vor dem Kongress.