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Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensor · Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

§ 108 Weltpostverein – Allgemeine VerfahrensorGeschäftsordnung des Kongresses

Artikel 108

In KraftAmtlicher Text

1. Zum Zweck der Organisation und Abwicklung seiner Arbeiten wendet der Kongress die Kongressgeschäftsordnung an.

2. Der Kongress kann diese Geschäftsordnung jeweils unter den aus ihr selbst ersichtlichen Bedingungen abändern.