§ 108 Weltpostverein – Allgemeine VerfahrensorGeschäftsordnung des Kongresses
Artikel 108
1. Zum Zweck der Organisation und Abwicklung seiner Arbeiten wendet der Kongress die Kongressgeschäftsordnung an.
2. Der Kongress kann diese Geschäftsordnung jeweils unter den aus ihr selbst ersichtlichen Bedingungen abändern.