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Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensor · Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

§ 121 Weltpostverein – Allgemeine VerfahrensorZweijahresbericht über die Tätigkeit des Vereins

Artikel 121

In KraftAmtlicher Text

Das Internationale Büro erstellt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vereins, der nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat den Postverwaltungen, den Engeren Vereinen und der Organisation der Vereinten Nationen zugesendet wird.