§ 121 Weltpostverein – Allgemeine VerfahrensorZweijahresbericht über die Tätigkeit des Vereins
Artikel 121
Das Internationale Büro erstellt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vereins, der nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat den Postverwaltungen, den Engeren Vereinen und der Organisation der Vereinten Nationen zugesendet wird.