§ 126 Weltpostverein – Allgemeine VerfahrensorBekanntgabe der in der Zeit zwischen zwei Kongressen gefassten Beschlüsse
Artikel 126
1. Änderungen des Vertrages, der Abkommen und der zugehörigen Schlussprotokolle werden den Regierungen der Mitgliedsländer jeweils durch eine entsprechende Note des Generaldirektors des Internationalen Büros bestätigt.
2. Änderungen der Ausführungsbestimmungen und der zugehörigen Schlussprotokolle, die vom Rat für Postbetrieb vorgenommen wurden, werden den Postverwaltungen durch das Internationale Büro bekannt gegeben. Dies gilt auch für die in Artikel 36.3.2. des Vertrages und in den entsprechenden Bestimmungen der Abkommen vorgesehene Auslegung der Vertragswerke.