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Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensor · Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

§ 131 Weltpostverein – Allgemeine VerfahrensorBezahlung der Lieferungen des Internationalen Büros

Artikel 131

In KraftAmtlicher Text

Die Bezahlung von Lieferungen, die das Internationale Büro zugunsten der Postverwaltungen gegen Entgelt besorgt, muss raschestmöglich erfolgen, spätestens aber sechs Monate ab dem Monatsersten nach Übermittlung der Rechnung durch das Internationale Büro. Ab dem Tag des Ablaufs dieser Frist werden die fälligen Beträge mit 5% p.a. zugunsten des Vereins verzinst.