Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukare · Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)
§ 1 Weltpostverein – Weltpostvertrag (BukareBegriffsbestimmung
Artikel 1
1. Im Rahmen des Weltpostvertrags bedeuten die nachstehenden Begriffe folgendes:
1.1.
Universalpostdienst: ständige flächendeckende Bereitstellung von hochwertigen Basispostdiensten zu erschwinglichen Preisen für alle Kunden;
1.2.
Kartenschluss: ein oder mehrere Beutel bzw. sonstige Behälter mit Postsendungen, bezettelt, plombiert oder versiegelt;
1.3.
offener Durchgang: Durchgang von Sendungen, deren Anzahl oder Gewicht die Fertigung eines Kartenschlusses nach dem Bestimmungsland nicht rechtfertigt, durch ein vermittelndes Land;
1.4.
Postsendung: Überbegriff zur Bezeichnung der verschiedenen Sendungsarten der Post vorgenommen werden (Briefsendungen, Postpakete, Postanweisungen usw.);
1.5.
Endvergütung: Zahlung, die von der abfertigenden Postverwaltung an die
Bestimmungs-Verwaltung für die Bearbeitung der Briefsendungen im Bestimmungsland zu leisten ist;
1.6.
Durchgangsvergütung: Zahlung für die Leistungen von Beförderungsunternehmen des Durchgangslandes (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) beim Land-, See- und/oder Luftdurchgang der Kartenschlüsse;
1.7.
Endvergütungsanteil: Zahlung, die von der abfertigenden Postverwaltung an die Bestimmungs-Verwaltung für die Bearbeitung eines Postpaketes im Bestimmungsland zu leisten ist;
1.8.
Durchgangsvergütungsanteil: Zahlung für die Leistungen von Beförderungsunternehmen des Durchgangslandes (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) beim Land-, See- und/oder Luftdurchgang für die Beförderung eines Postpaketes über sein Staatsgebiet;
1.9.
Seegebührenanteil: Zahlung für die Leistungen, eines Beförderungsunternehmens (Postverwaltung, sonstiger Dienst oder beides) bei der Beförderung eines Postpakets auf dem Seeweg.