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Weltpostverein – Abkommen zu den Postzah · Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

§ 10 Weltpostverein – Abkommen zu den PostzahBegriffsbestimmung

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

1. Der Inhaber eines Postscheckkontos verlangt die Abbuchung eines Betrages von seinem Konto zugunsten des von der Postverwaltung geführten Kontos des Begünstigten oder, durch Vermittlung der Postverwaltung des Bestimmungslandes, eines anderen Kontos