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Weltpostverein – Abkommen zu den Postzah · Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

§ 14 Weltpostverein – Abkommen zu den PostzahÜbermittlung der Aufträge

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

1. Die Überweisungen sind gemäß den von den beteiligten Verwaltungen angenommenen technischen Spezifikationen über die vom Internationalen Büro des WPV oder von anderen Institutionen eingerichteten elektronischen Netze durchzuführen.

2. Sicherheit und Qualität des Verkehrs sind durch die technischen Spezifikationen bezüglich der benutzten Netze oder durch eine bilaterale Vereinbarung zwischen der Aufgabepostverwaltung und der auszahlenden Postverwaltung zu gewährleisten.

3. Die Postverwaltungen können vereinbaren, Überweisungen anhand der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter durchzuführen, die vorrangig versendet werden.

4. Die Postverwaltungen können vereinbaren, den Verkehr auch auf andere Weise abzuwickeln.