§ 17 Weltpostverein – Abkommen zu den PostzahPflichten der auszahlenden Postverwaltung
Artikel 17
1. Die auszahlende Postverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.