§ 5 Weltpostverein – Abkommen zu den PostzahPflichten der Aufgabepostverwaltung
Artikel 5
1. Die Aufgabepostverwaltung muss zwecks Erbringung von den Kundenerwartungen entsprechenden Diensten die in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Dienstnormen einhalten.