VKrG · Verbraucherkreditgesetz
§ 3 VKrGUnwirksame Vereinbarungen
1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht
Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-03-21