VKrG · Verbraucherkreditgesetz
§ 30 VKrGVollziehung
6. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
VKrG · Verbraucherkreditgesetz
6. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.