§ 2 PLH-Verordnung 2010Zuständigkeit
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.