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ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

§ 11 ZLLV 2010Kennzeichnungsverpflichtungen

B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder im Rahmen von Erprobungs- oder Prüfflügen sowie auf Grund einer Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich verwendete Luftfahrzeuge müssen gemäß den §§ 12 bis 22 gekennzeichnet sein.

(2) Fesselballone und Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung 7,5 kg übersteigt, sowie anderes selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-15