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ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

§ 5 ZLLV 2010Arten von Luftfahrtgerät

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Unter Luftfahrtgerät versteht man:

1. Motor,

2. Hilfsmotor (APU),

3. Propeller,

4. Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund eines international angewandten Standards (zB ETSO, JTSO) hergestellt wurden,

5. Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Fesselballone,

6. Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Z 1 bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner), sowie

7. synthetische Flugübungsgeräte.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-15