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ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

§ 71 ZLLV 2010Voraussetzungen für die zulässige Verwendung

B. Motorisierte Hänge- und Paragleiter

In KraftAmtlicher Text

Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

1. ein Kennzeichen (§ 66 Abs. 2) und ein Typenschild des Herstellers gemäß § 67 Abs. 1 angebracht worden sind,

2. das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A ),

3. die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A ),

4. das Lärmzeugnis (Muster gemäß Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung und

5. die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen

beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen und das Luftfahrzeug nach Maßgabe der Festlegungen im Betriebs- oder Instandhaltungshandbuch ordnungsgemäß instand gehalten wird sowie die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen. Die Beurkundungen gemäß Z 2 bis 4 sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-15