ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 80 ZLLV 2010Zuständigkeiten
8. Teil Besondere Bestimmungen und Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994 , in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) § 58 Abs. 2 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.