ZLLV 2010 · Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010
§ 84 ZLLV 2010Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
9. Teil Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.