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MJvG-V · Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

§ 19 MJvG-VKommissionelle (mündliche) Dienstprüfungen

4. Abschnitt Prüfungsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Prüfungsnachweis für die verschiedenen Module erfolgt in Teilprüfungen, wobei jeweils mehrere Module für die jeweiligen Teilprüfungen zusammengefasst werden.

(2) Die Jv-Teilprüfungen sind mündlich jeweils vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Teilprüfungen).