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MJvG-V · Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

§ 2 MJvG-VGrundsätzliche Gliederung und Struktur

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Jv-Grundausbildung baut

1. auf den Grundausbildungslehrgängen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (§ 31 Abs. 8 und 9) sowie

2. auf dem Grundlehrgang für Rechtspfleger nach den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985 ,

auf und vertieft die dort vermittelten Inhalte.

(2) Die Grundausbildungen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst sowie der Grundlehrgang für Rechtspfleger bilden einen integrierten Bestandteil der Jv-Grundausbildung.