MJvG-V · Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung
§ 23 MJvG-VWiederholung von Prüfungen
4. Abschnitt Prüfungsbestimmungen
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 7 BDG 1979). Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.