§ 20 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzübBeilegung von Streitigkeiten
Artikel 20
Die Bestimmungen des Artikels 15 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden auf dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.
Artikel 20
Die Bestimmungen des Artikels 15 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden auf dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.