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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüb · Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

§ 6 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzübFestlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Scoping)

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Festlegung der relevanten Informationen, die in den Umweltbericht nach Artikel 7 Absatz 2 aufzunehmen sind.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, das die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen konsultiert werden.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich in angemessenem Umfang darum, Möglichkeiten für die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Festlegung der in den Umweltbericht aufzunehmenden relevanten Informationen vorzusehen.