Metallgießer/in-Ausbildungsordnung · Metallgießer/in-Ausbildungsordnung
§ 1 Metallgießer/in-AusbildungsordnungLehrberuf Metallgießer/Metallgießerin
(1) Der Lehrberuf Metallgießer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.