§ 25 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- uVerwahrer
Artikel 25
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls
wahr.
Artikel 25
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls
wahr.