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Protokoll über Schadstofffreisetzungs- u · Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

§ 30 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- uVerbindliche Wortlaute

Artikel 30

In KraftAmtlicher Text

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Kiew am 21. Mai 2003.