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Praktische Modalitäten zur erleichterten · Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003

§ 3 Praktische Modalitäten zur erleichterten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zuständigen Behörden beantworten Ersuchen um Auf- und Wiederaufnahme sowie Informationsersuchen nach Artikel 21 der Dublin-Verordnung in der kürzest möglichen Zeit. Die Beantwortung erfolgt in der Regel bei Ersuchen um Aufnahme innerhalb von 10 Tagen und bei Ersuchen um Wiederaufnahme innerhalb von 1 Woche, bei Informationsersuchen nach Artikel 21 der Dublin-Verordnung innerhalb von 4 Wochen.

(2) Die Möglichkeit, in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hiervon unberührt.

(3) Das Vorliegen einer Zuständigkeitsfiktion gemäss Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 lit. c der Dublin-Verordnung bleibt hiervon unberührt.