Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
§ 10 Abkommen über die polizeiliche ZusammenaVerhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Artikel 10
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen nicht berührt.