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Nabucco-Projekt · Nabucco-Projekt

§ 10 Nabucco-Projekt

ARTIKEL 10

In KraftAmtlicher Text

10.1

Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, die Einräumung, die Gewährung oder den Erwerb der zur Realisierung des Projekts erforderlichen Landrechte zu fairen, transparenten, gesetzlich durchsetzbaren und handelsüblichen Bedingungen zu ermöglichen und zu fördern.

10.2

Alle Vertragsstaaten kooperieren miteinander und mit den Nabucco-Gesellschaften bei der Einführung einschlägiger technischer Standards, Sicherheits- und Umweltnormen.