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Luftverkehrsabkommen (Argentinien) · Luftverkehrsabkommen (Argentinien)

§ 19 Luftverkehrsabkommen (Argentinien)Beistellung von Informationen

Artikel 19

In KraftAmtlicher Text

Die Luftfahrtbehörden und die Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei auf Wunsch periodische statistische Unterlagen oder ähnliche Informationen im Zusammenhang mit dem Beförderungsvolumen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens auf den in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach menschlichem Ermessen zur Überprüfung des Betriebs der vereinbarten Flugdienste erforderlich ist.