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Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang · Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen

§ 5 Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang Ausbildungsbescheinigung

In KraftAmtlicher Text

Die Ausbildungsbescheinigung ist mit dem Titel „Ausbildungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit KFZ-Klimaanlagen“ zu benennen und hat mindestens folgende Angaben zu erfassen:

1. den Namen der Bescheinigungsstelle,

2. den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Inhabers,

3. eine fortlaufende Nummer der Ausbildungsbescheinigung,

4. die befugten Tätigkeiten unter Bezugnahme auf Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Verordnung (EG) Nr. 307/2008,

5. das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-04-19