RAVG · Ratingagenturenvollzugsgesetz
§ 4 RAVGUnterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen
Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-12-29