AWEG 2010 · Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010
§ 16 AWEG 2010Ausnahmen
3. Abschnitt Blutprodukte
(1) §§ 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind.
(2) Die §§ 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von Blutprodukten, sofern
1. es sich um in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten handelt, oder
2. es sich um Arzneispezialitäten handelt, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder § 8a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-08-03
Verweist auf
- AWEG 2010 § 12
- AWEG 2010 § 15
- AWEG 2010 § 8
- AWEG 2010 Art. 8a