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BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013

§ 10 BHV 2013Unvereinbarkeit bei Bediensteten von anordnenden Organen

2. Abschnitt Anordnende Organe

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist. Diese Bestimmung ist bei Anordnungen nach § 34 (Ersatzanordnungen) sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn

1. die elektronische Abbildung physischer Eingangsstücke (Scannen) durch anordnungsbefugte Bedienstete oder

2. die Erfassung und die Freigabe einer Anordnung durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten

erfolgt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-01-01