BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013
§ 101 BHV 2013Vereinbarungen mit Kreditinstituten (§ 111 Abs. 3 BHG 2013) (Paragraph 111, Absatz 3, BHG 2013)
1. Abschnitt Allgemeines zum Zahlungsverkehr
Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Bundes dürfen nur von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen getroffen werden. Die Organe des Bundes, insbesondere die ausführenden Organe, haben dafür zu sorgen, dass allen Bediensteten ihres Wirkungsbereiches, die mit Aufgaben des Zahlungsverkehrs betraut sind, diese Vereinbarungen zur Kenntnis gebracht werden. Die Vereinbarungen mit den Kreditinstituten sind in der jeweils aktuellen Fassung online über das Intranet des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar zu halten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-01-01