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BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013

§ 12 BHV 2013Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten (§ 9 Abs. 3 Z 1 BHG 2013) (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, BHG 2013)

3. Abschnitt Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG)

In KraftAmtlicher Text

(1) Der BHAG obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe an das HV-System, soweit die Weitergabe nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (§ 8). Die BHAG hat sich nach § 26 BHAG-G für die Besorgung dieser Aufgaben des HV-Systems zu bedienen.

(2) Der BHAG obliegt insbesondere

1. die Vergabe und Verwaltung von Berechtigungen für den Zugang zum HV-System nach Maßgabe des § 4,

2. die ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach § 34,

3. die Abstimmung des Bestandes an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen zum Ende eines jeden Monats,

4. die Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung nach den §§ 58 und 63,

5. die Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung nach § 72,

6. die Führung von sonstigen Verrechnungskreisen (§ 39 Abs. 4) und Nebenaufschreibungen,

7. die Abstimmung der Bankkonten des Bundes und

8. die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen nach den §§ 82 bis 84.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-01-01