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BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013

§ 16 BHV 2013Durchführung der Nachprüfung (§ 9 Abs. 3 Z 5 BHG 2013) (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 5, BHG 2013)

3. Abschnitt Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG)

In KraftAmtlicher Text

Der BHAG obliegt die Nachprüfung (§ 9 Abs. 3 Z 5 iVm § 115 BHG 2013). Die BHAG hat ein Prüfungskonzept für die Wahrnehmung der Nachprüfungstätigkeit zu erstellen, in dem insbesondere Prüfstandards, Risikobewertungen, Prüfabläufe und die Aufbereitung der Prüfberichte festgelegt werden. Die näheren Bestimmungen zur Nachprüfung sind in den §§ 128 bis 130 enthalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-01-01