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BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013

§ 32 BHV 2013Verrechnungsanordnung

3. Abschnitt Art und Inhalt von Anordnungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Verrechnungsanordnungen sind zu erteilen, wenn

1. Ein- und Auszahlungen umzubuchen sind (zB Umbuchungen zwischen Konten),

2. nicht voranschlagswirksam verrechnete Ein- oder Auszahlungen (zB Kautionen, Sicherstellungen) voranschlagswirksam zu verrechnen sind, oder

3. sonstige nicht finanzierungswirksame Verrechnungen vorzunehmen sind (zB Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen).

(2) Verrechnungsanordnungen sind grundsätzlich in elektronischer Form nach § 28 zu erlassen. Hiezu sind die Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben. Ist das Erlassen von Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen in elektronischer Form mangels direkter Anbindung an das HV-System nicht möglich, sind diese in schriftlicher Form nach § 29 zu erteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-01-01