BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013
§ 48 BHV 2013Feststellung des geschätzten Nettovermögens bei Beteiligungen (§ 92 Abs. 5 BHG 2013) (Paragraph 92, Absatz 5, BHG 2013)
2. Abschnitt Ansatz- und Bewertungsregeln in der Verrechnung
(1) Die Einzelabschlüsse der Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen und der sonstigen Beteiligungen sind für die Bewertung von Beteiligungen heranzuziehen. Darüber hinaus kann auch die Berichterstattung zum Beteiligungscontrolling verwendet werden. Dabei sind
1. passive Finanzinstrumente als Verbindlichkeiten, nicht jedoch als Finanzschulden des Bundes, zu behandeln,
2. Einlagen, Gewinn- und Kapitalrücklagen, Neubewertungsrücklagen, Fremdwährungsumrechnungsrücklagen und kumulierte Gewinne und Verluste dem Nettovermögen der Beteiligung zuzuordnen,
3. Forderungen und Verbindlichkeiten, wenn über deren Fristigkeit keine Angaben vorliegen, als kurzfristig zu behandeln.
(2) Sämtliche Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind zum anteiligen Nettovermögen (Produkt aus Nettovermögen und dem Anteil des Bundes in vH) zu bewerten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-01-01