BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013
§ 60 BHV 2013Voranschlagswerte in der Ergebnisrechnung
3. Abschnitt Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen
(1) Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (§§ 28 ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.
(2) Der Jahresergebnisvoranschlagsrest der Ergebnisrechnung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnisvoranschlagsbetrag und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-01-01