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BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013

§ 85 BHV 2013Geltungsbereich (§ 108 Abs. 1 BHG 2013) (Paragraph 108, Absatz eins, BHG 2013)

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013,

1. die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind,

2. die direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und

3. die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-01-01