BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013
§ 85 BHV 2013Geltungsbereich (§ 108 Abs. 1 BHG 2013) (Paragraph 108, Absatz eins, BHG 2013)
1. Abschnitt Allgemeines
Die Bestimmungen des 5. Teils regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013,
1. die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind,
2. die direkt an die automationsunterstützte Haushaltsführung des Bundes angeschlossen sind und
3. die eine Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 BHG 2013 zu führen haben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-01-01