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BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013

§ 89 BHV 2013Kostenstellenrechnung

3. Abschnitt Kostenstellenrechnung und vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Kostenstellen sind nach organisatorischen, funktionellen, räumlichen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.

(2) Die Kostenstellen sind hierarchisch und an der Aufbauorganisation orientiert zu gliedern (Standardhierarchie). Zusätzlich können weitere Kostenstellenhierarchien und Kostenstellengruppen verwendet werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-01-01