Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

HausarrestV · Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

§ 3 HausarrestVGestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt

In KraftAmtlicher Text

Die Bedingungen haben Vorgaben und Festlegungen insbesondere betreffend folgende Bereiche der Lebensführung zu enthalten:

1. die Unterkunft;

2. die Zeit der verpflichtenden Anwesenheit in der Unterkunft unter Berücksichtigung erforderlicher Wegzeiten;

3. Art, Ort und Zeit der Beschäftigung, wobei die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen soll;

4. die Zeiten für die Beschaffung der Mittel des notwendigen Lebensbedarfes;

5. die Zeiten für sonstige wiederkehrende medizinisch, sozial oder therapeutisch bedingte Abwesenheiten aus dem elektronischen Überwachungsbereich;

6. Benachrichtigungs- und Meldepflichten im Falle geänderter Verhältnisse, die zu einer Modifizierung des Aufsichtsprofils führen können;

7. Mitwirkungspflichten bei Aufnahme, Entlassung und Kontrollmaßnahmen;

8. Betreuungsmaßnahmen;

9. Kontrollmaßnahmen und Gewährleistung des jederzeitigen Zutritts zur Unterkunft;

10. Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit im Wege eines von der überwachten Person zu betreibenden Mobiltelefons;

11. besondere Verhaltenspflichten, insbesondere Kontaktverbote oder Verbote, sich an bestimmten Orten aufzuhalten;

12. Zustimmung der überwachten Person zur automationsunterstützten Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests.