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Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe · Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)

§ 6 Wissenschaftlich-technische ZusammenarbeArtikel 6

In KraftAmtlicher Text

Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für Montenegro in Geltung stehen.