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Übereinkommen über Streumunition · Übereinkommen über Streumunition

§ 1 Übereinkommen über Streumunition

In KraftAmtlicher Text

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

a) Streumunition einzusetzen,

b) Streumunition zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,

c) irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.

(2) Absatz 1 findet auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstoßbehältern verstreut oder freigegeben zu werden, entsprechend Anwendung.

(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Minen.