Übereinkommen über Streumunition · Übereinkommen über Streumunition
§ 16 Übereinkommen über Streumunition
Artikel 16
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2) Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.